Mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander/ Neue Corona Verordnung

|  Corona

Stand: 31.05.2021 09:10 Uhr - In Niedersachsen ist eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Sie gewährt weitere Lockerungen in Handel, Schule, Gastronomie und bei privaten Kontakten.

Die neue Corona Verordnung tritt am 31. Mai 2021 in Kraft und am 24. Juni 2021 außer Kraft. Hier nun die wichtigsten inhaltlichen Neuregelungen und Präzisierungen - Stufenplan 2.0:

  • Unter einer Inzidenz von 50 dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten treffen, Kinder dieser Personen bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet. (§ 2)

  • Kindergeburtstage sind wieder möglich mit bis zu 10 Kindern bis einschließlich 14 Jahren (§ 2)

  • Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen zulässig.

  • Sobald und solange man bei einer Veranstaltung oder in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske abnehmen (gilt nicht in Bus oder Bahn) (§ 3 Abs.5)

  • Die digitale Kontaktdatenerfassung wird zum Regelfall, in Ausnahmefällen ist auch weiterhin eine Datenerfassung auf Papier möglich (§ 5)

  •  Ab einer Inzidenz von unter 35 ist Gesang im Gottesdienst oder bei anderen religiösen Veranstaltungen wieder zulässig. (§6)

  • Der gesamte Veranstaltungsbereich ist entsprechend dem Stufenplan geregelt worden. (§ 6a). Unterhalb einer Inzidenz von 35 – mit Genehmigung – auch Großveranstaltungen wie Konzerte oder Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen wieder möglich. Unterhalb einer Inzidenz von 50 können beispielsweise kleinere Sportvereine bereits bis zu 250 Zuschauer empfangen oder Musikveranstaltungen stattfinden. Bei Theatern und Kinos entfällt unterhalb der Inzidenz von 50 die bisherige Kapazitätsbeschränkung. Auch die sog. Schachbrettbelegung mit geringeren Abständen ist dann möglich.

  • Es gibt eine Klarstellung für Stadtführungen, Führungen und Wanderungen durch die Natur. Ab einer Inzidenz von 50 ist allerdings ein negativer Test Voraussetzung zur Teilnahme (§6c)

  • Wenn nur die Außengelände von Zoos und botanischen Gärten geöffnet sind, gibt es keine Testpflicht. Bei einer Inzidenz von 35 entfällt die Testpflicht auch für die Innenbereiche. Die Kapazitätsbegrenzung entfällt bereits ab einer Inzidenz unter 50 (§ 7a)

  • Unter einer Inzidenz von 50 entfällt die Testpflicht im Einzelhandel. Beträgt die Inzidenz nicht mehr als 35, gelten die quadratmeterbezogenen Kapazitätsbeschränkungen für den Einzelhandel nicht mehr. Baumärkte gelten zukünftig auch als Verkaufsstellen für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. (§ 9 a Absatz 1 Nr.25) Damit gilt hier auch oberhalb von einer Inzidenz von 50 keine Testpflicht mehr.

  • In Museen etc. (§ 7b) und Gedenkstätten (§ 7) entfällt zukünftig die Testpflicht unterhalb einer Inzidenz von 50. Die Kapazitätsbegrenzung in Museen etc. bleibt aber bis zur Inzidenz von 35 bestehen

  • In Freizeitparks bleiben zwischen 35 und 100 Kapazitätsbegrenzung und Testpflicht bestehen (§ 7c)

  • Ab einer Inzidenz von unter 50 gibt es in Freibädern keine Testpflicht mehr! In Hallenbädern bleibt sie bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 bestehen. Freibäder öffnen bereits bei einer Inzidenz unter 100, Hallenbäder erst unterhalb einer Inzidenz von 35. Gruppenangebote wie Schwimmkurse und Reha-Kurse sind durchgängig auch in Hallenbädern möglich

  • Touristische Busreisen (§ 7d) sind inzidenzunabhängig zulässig, aber dafür reglementiert. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste müssen einen negativen Testnachweis vorlegen und während der gesamten Fahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies alles gilt nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland starten und bei denen die dortigen Regelungen eingehalten werden

  • Bei der Beherbergung (§ 8) bleibt es unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper. Bei einer Inzidenz über 50 gilt in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. auch weiterhin eine Kapazitätsbeschränkung von 60 %, zwischen 35 und 50 dürfen bis zu 80 % belegt werden. Wird der Inzidenzwert von 35 bzw. von 50 dann wieder überschritten, so müssen die in diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Nutzungsüberlassungen nicht beendet werden. Hoteleigene Schwimmbäder, Saunen etc. dürfen für zulässig beherbergte Gäste geöffnet werden. Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus darf an eine andere Mieterin oder einen anderen Mieter bereits am nächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses wiedervermietet werden

  • Der Innenbereich von Gastronomiebetrieben (§ 9) kann geöffnet werden. Bei einer Inzidenz über 50 bleibt es drinnen und draußen bei dem Testerfordernis, draußen muss allerdings keine Maske getragen werden. Auch zwischen 35 und 50 müssen Gäste im Innenbereich einer Gastronomie noch einen negativen Testnachweis vorzeigen (wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind). Im Außenbereich fällt die Testpflicht unter 50 weg, im Innenbereich unter 35. Private (geschlossene) Feiern (die über die Belegung eines Tisches hinausgehen) sind in Gastronomiebetrieben erst unter einer Inzidenz von 50 und dann auch zunächst nur draußen und mit negativem Testnachweis mit bis zu 50 Personen zulässig. Unter einer Inzidenz von 35 kann mit maximal 100 Personen auch drinnen gefeiert werden, wenn alle einen negativen Test vorlegen (oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung). Hygienekonzept- und Abstandspflichten und die Pflicht eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt, bleiben auch bei privaten Feiern bestehen (§ 9)

  • Diskotheken, Bars und Clubs dürfen unter einer Inzidenz von 35 mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste (möglichst digital) zu erfassen. (§ 9 Abs.5)

  • Bei einer Inzident unter 100 können Geschäfte körpernaher Dienstleistungen mit Hygienekonzept und medizinischer Maske öffnen. Sofern das durchgehende Tragen einer med. Maske nicht möglich ist, wird ein negativer Testnachweis benötigt. Ab einer Inzidenz unter 35 entfällt diese Testpflicht

  • Prostitution bleibt in Niedersachsen bis auf weiteres verboten – auch bei einer Inzidenz unter 35. (§ 9c)

  • Breitensport wird neu in den §§ 16 (drinnen) und 16 a (draußen) geregelt. Über einer Inzidenz von 50 ist Kontakt- und damit auch Mannschaftssport nur in Gruppen von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen und auch nur draußen zulässig. Bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 dürfen auch Erwachsene wieder Kontakt- und damit auch Mannschaftssport drinnen wie draußen betreiben. Notwendig ist jedoch eine negative Testung der Erwachsenen (oder eine vollständige Impfung oder Genesung). Unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Personenbegrenzung beim Kontaktsport. Kontaktfreier Sport in Gruppen ist mit Abstand bereits unterhalb der Inzidenz von 50 möglich

 

Fotos: Patricia M. Keil

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